AGB

Ⅰ. Allgemeines

  1. Vertragsabschluss

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von Sonne3000-Jörn Fahlisch, (im weiteren Sonne3000) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sonne3000 widerspricht der Einbeziehung hiervon abweichender Allgemeiner Vertragsbedingungen des Kunden.

1.2 Vertragsangebote von Sonne3000 erfolgen freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 30 Tage gebunden. Die Mitarbeiter von Sonne3000, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder schriftlich bevollmächtigte Personen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen und sind nur zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht ermächtigt, verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben und sind auch nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftragsabschluss wird erst durch die schriftliche Bestätigung durch Sonne3000 rechtswirksam.

1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so gelten dennoch die übrigen Bestimmungen als vereinbart. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) verpflichten sich die Vertragspartner, jene gesetzlich zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Bestimmung am nächsten kommen.

1.4 Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, sofern es schriftlich angeboten wurde, bis zu 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die Ihm angebotene Schlechtwettervariante zu wählen. Innerhalb 48 Stunden vor Eventbeginn besteht keine Möglichkeit mehr die Schlechtwettervariante zu wählen, ggf. kann es nach Ansprache mit Sonne3000, gegen Aufpreis dennoch ermöglicht werden.

1.5 Sofern nicht anders vereinbart, erklärt sich der Auftraggeber bzw. Kunde zu folgendem bereit: Sonne3000 ist berechtigt auf gebuchten Veranstaltungen und Events, Eigenwerbung in Form von Flyern, Bannern, Aufstellern, Merchandisingartikeln und weiterem zu betreiben.

  1. Besondere Bedingungen für Mietverträge

Von Ⅰ 2. sind Segwayvermietungen bis 5 Stunden, das Schiff “Amavida” sowie Wohnwagenvermietungen ausgeschlossen.

2.1 Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2.2 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.

2.3 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitige Rückgabe hat Sonne3000 (Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von Sonne3000 bleiben hiervon unberührt.

2.4 Bei Abholung ist eine Kaution zu leisten. Die entsprechende Kaution wird dem Kunden, nach Abzug des Mietzinses, bei Rückgabe rückerstattet. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Anzahl der Mietobjekte und Mietdauer.

2.5 Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen. Dies gilt insbesondere für den Ladezustand der Akkus, sofern solche vorhanden sind. Das Mietobjekt wird dem Mieter gereinigt und ggf. mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von ½ Tagesmietzins.

2.6 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet Sonne3000 unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

  1. Haftung

3.1 Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Sonne3000 in voller gesetzlicher Höhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines anderen Erfüllungsgehilfen haftet Sonne3000 nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung oder sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von Sonne3000.

3.3 Bei Mietobjekten haftet der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Objekt und seiner zugehörigen Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für:

  • die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
  • bei Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt. zu erstatten, wenn der Infokey nicht an den Vermieter zurückgegeben wird
  • Bergungs- und Rückführungskosten
  • Gutachterkosten
  • Wertminderung (technisch & merkantil)
  • dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
  • sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

3.4 Sollte ein Kunde eine Leistung von Sonne3000 in Anspruch nehmen, die auf oder im Wasser erfolgt, so hat er Sonne3000 vorab darüber in Kenntnis zu setzen, falls einer der Teilnehmer Schwimmhilfen benötigt. Dies muss geschehen sobald der Kunde Kenntnis darüber erhält. Sonne3000 wird in diesem Fall geeignete Schwimmhilfen zur Verfügung stellen. Sollte der Kunde versäumen, Sonne3000 über die Notwendigkeit von Schwimmhilfen unterrichtet zu haben und ein Teilnehmer aufgrund fehlender Schwimmhilfen zu Schaden kommen, ist Sonne3000 von der Haftung ausgeschlossen.

  1. Allgemeine Zahlungsbedingungen und Vereinbarungen

4.1 Die in Verträgen von Sonne3000 angegebenen Preise sind, je nach Art des Kunden, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer oder Bruttopreise mit Mehrwertsteuer angegeben. Dabei wird bei jedem Preis eindeutig angezeigt, ob es sich um Netto- oder Bruttopreis handelt.

4.2 Die Lieferung gegen Zahlungsansprüche von Sonne3000 kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

4.3 Bei der Auftragsvergabe ist Sonne3000 berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 50 % zu erheben. Der Restbetrag wird, sofern nicht anders vereinbart, 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

4.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen mindestens in gesetzlich vorgesehener Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sonne3000 behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte vor.

4.5 Stornohaftung für Events und Firmenveranstaltungen:

  • bis 72 h vor Eventbeginn 50 % der Auftragssumme
  • bis 48 h vor Eventbeginn 70 % der Auftragssumme
  • bis 24 h vor Eventbeginn 80 % der Auftragssumme
  • innerhalb von 24 h vor Eventbeginn 100 % der Auftragssumme

4.6 Vereinbarungen für Events, Veranstaltungen und Kundenaufträgen

4.6.1 Sofern bei Auftragserteilung die Bezahlung der Teil-, oder Gesamtauftragssumme vor Umsetzung des Events bzw. Auftrages vereinbart wurde, ist Sonne3000 bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungszieles berechtigt, das Event bzw. den Auftrag nur teilweise oder sogar gar nicht durchzuführen. Die vereinbarte Auftragssumme ist in diesem Falle vom Auftraggeber an Sonne3000 in voller Höhe binnen 7 Werktagen zu bezahlen.

4.6.2 Sollte sich die Überweisung auf dem Wege befinden, d.h. der Auftraggeber hat bereits überwiesen und das Geld wurde noch nicht bei Sonne3000 verbucht, befindet sich der Auftraggeber in der Pflicht die Zahlung glaubwürdig nachzuweisen. Sollte er die Zahlung nicht glaubwürdig nachweisen können, treten dieselben Vereinbarungen bezüglich der Zahlung und Ausführung des Events bzw. Auftrages in Kraft. Der Nachweis kann z.B. eine unterschriebene und gestempelte Zahlungsbestätigung der Bank sein. Ein Online Zahlungsnachweis mit oder ohne verbrauchter Tan Nr. ist nicht zulässig.

4.6.3 Um dennoch eine Umsetzung des Events bzw. Auftrages zu ermöglichen, gestattet Sonne3000 dem Auftraggeber nach Absprache, die vereinbarte Auftragssumme in Bar vor Beginn des Events bzw. Auftrages an einen Sonne3000 Mitarbeiter zu bezahlen.

4.7 Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks erfolgt stets erfüllungshalber. Tilgung durch Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn der entsprechende Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

4.8 Werden Sonne3000 nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verzug bei früheren Lieferungen, hat Sonne3000 das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist Sonne3000 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadenersatzanspruch zu.

4.9 Für Segwaytouren und -vermietungen gelten gesonderte Zahlungsbedingungen wie in ⅠⅠ 6. beschrieben. Für Eventveranstaltungen mit Segway Personal Transportern gelten die in Ⅰ 4. beschriebenen Zahlungsbedingungen

  1. Gutscheine

5.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, für alle von Sonne3000 angebotenen Module, Gutscheine zu erwerben. Diese sind bei der Buchung des jeweiligen Erlebnisses anzugeben. Gutscheine von Drittanbietern, wie z.B. von der Jochen Schweizer GmbH, müssen über das Portal des jeweiligen Drittanbieters eingelöst werden. Der Originalgutschein oder das durch Orginalgutschein erworbene Ticket muss zu Beginn des Erlebnisses vorgelegt werden.

5.2 Gutscheine sind wie Bargeld zu behandeln. Bei Verlust der Gutscheinkarte oder des Tickets besteht keinerlei Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der Kosten.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

6.1 Verzögert sich die Leistung von Sonne3000 aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse (wie z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US amerikanischer Behörden, die wir nicht zu vertreten haben), so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und zwar auch dann, wenn die Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Vertrag vorgesehene Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht ausführt. Wenn die Ereignisse länger als 3 Monate andauern ist Sonne3000 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Kunde ebenfalls berechtigt, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, sofern die Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

6.2 Erfolgt die Leistung von Sonne3000 nicht termingerecht, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn Sonne3000 dies zu vertreten hat und er zuvor Sonne3000 eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Segwaytouren und -vermietungen bis 5 Stunden gelten besondere Regelungen, siehe ⅠⅠ.

6.3 Die Gefahr, trotz Verlust oder Verkauf des Kaufgegenstandes den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald Sonne3000 den Kaufgegenstand zum Zwecke der Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben hat.

6.4 Auf Wunsch versichert Sonne3000 die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware im Werk des Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.

6.5 Versandfertig gemachte Waren müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist Sonne3000 berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

  1. Gewährleistung

7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgenden Abwandlungen: Bei unerheblicher Minderung des Wertes und der Tauglichkeit der erbrachten Leistung durch einen Mangel ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Installationsbedingungen von Sonne3000 – soweit vorhanden – beim in Betrieb setzen der Liefergegenstände nicht entsprochen hat bzw. während des Einsatzes der Liefergegenstände diese nicht aufrechterhält, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Sonne3000 nicht befolgt werden und wenn der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen Sonne3000, Teile auswechselt, die nicht den Spezifikationen von Sonne3000 entsprechen; sie entfällt ferner für natürliche Abnutzung sowie in Fällen übermäßiger Beanspruchung ungeeigneten Geländes, die die Produkteigenschaften beeinflussen sowie bei Vorliegen unüblicher chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, auf die uns der Kunde bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat. Ungeachtet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten sind offensichtliche Mängel Sonne3000 binnen 14 Tagen nach der Durchführung der Leistungen schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlischt die Gewährleistung. Sollte die Leistung einen erheblichen Mangel aufweisen, erfolgt zunächst nach Wahl von Sonne3000 Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung. Für diese Nacherfüllung hat der Kunde Sonne3000 eine Frist von mindestens 30 Tagen zu gewähren. Ist die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgreich, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer I 2, Aufwendungsersatz oder Minderung verlangen sowie eine Selbstvornahme durchführen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern dem Kunden neben der Nacherfüllung die vorstehend genannten Rechte zustehen, ist er verpflichtet, auf Verlangen von Sonne3000 binnen einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob und in welcher Weise er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Nacherfüllung, ist er zur Geltendmachung der übrigen Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von mindestens 30 Tagen berechtigt. Sollte sich bereits im Laufe irgendeiner Nachfristsetzung durch den Kunden für Sonne3000 herausstellen, dass Sonne3000 sie nicht einzuhalten vermag, gilt das Vorgesagte entsprechend.

7.2 Mangelbehaftete Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Überprüfung durch Sonne3000 bereitzustellen oder nach Aufforderung Sonne3000 auf eigene Kosten zuzusenden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rüge hat unter genauer Angabe des Mangels und der Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mängel bzw. Abweichungen sind sofort nach deren Erkennbarkeit schriftlich zu rügen.

7.3 Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden selbst zu, eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von Sonne3000.

8.2 Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, dass es sich um eine Geldforderung handelt. Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Urkunden, Scheck- und Wechselprozesse ist das für unseren Hauptsitz in Frankfurt/Oder zuständige Gericht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ungeachtet dessen ist Sonne3000 berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.3 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Internationalen Kauf-rechts (CISG).

  1. Geheimhaltung

Sonne3000 und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

  1. Datenspeicherung

Sonne3000 ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) und der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu verwenden.

ⅠⅠ. Segway Personal Transporter

  1. Nutzungsbedingungen für den Segway Personal Transporter

1.1 Bei der Benutzung eines Segway Personal Transporter gelten die STVO (Straßenverkehrs-Ordnung) und die eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung), dementsprechend gilt unter Anderem, dass die Nutzung des Geräts erst ab einem Alter von 14 Jahren möglich ist.

1.2 Der Hersteller empfiehlt ein Körpergewicht von mind. 40 kg und max. 115 kg.

1.3 Der Teilnehmer sollte nicht an chronischen Krankheiten, wie Epilepsie, Thrombosen, Herz-/Kreislauferkrankungen o.Ä. gesundheitlichen Einschränkungen, die sich auf den sicheren Gebrauch des Fahrzeugs negativ beeinflussen, leiden.

1.4 Vor der Benutzung des Fahrzeuges darf der Teilnehmer weder Alkohol, Drogen oder Medikamente zu sich genommen haben, welche die Straßenverkehrstauglichkeit beeinflussen.

1.5 Wir empfehlen, während der Schwangerschaft nicht mit dem Segway Personal Transporter zu fahren.

1.6 Die Nutzung des Fahrzeuges ist nur Personen gestattet, die ein Fahr- und Sicherheitstraining durch Sonne3000-Personal erhalten haben.

1.7 Die gebuchte Fahrzeit versteht sich inkl. Einweisung und Sicherheitsfahrtraining, welche durchschnittlich 10-15 min. dauert.

1.8 Sonne3000 behält sich vor, Kunden, die wiederholt gegen Anweisungen des Sonne3000 Personals verstoßen oder sich anderweitig in einer Art verhalten, die sie und/oder andere Personen gefährdet, von der Nutzung des Segway Personal Transporters auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Tour oder Mietdauer bereits begonnen hat. In diesem Fall hat die jeweilige Person keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz.

1.9 Sonne3000 behält sich vor den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos zu kündigen falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird; Insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche von Sonne3000 unberührt.

  1. Besondere Bedingungen für Touren

2.1 Jeder Teilnehmer einer Tour wird im Folgenden auch als Mieter bezeichnet.

2.2 Der Mieter hat den Anweisungen des Sonne3000-Personals zu jeder Zeit Folge zu leisten.

2.3 Die Benutzung eines Segway Personal Transporter darf erst nach Aufforderung durch Sonne3000-Personal erfolgen.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet innerhalb des Sichtbereiches eines Sonne3000-Tourguides zu bleiben. Bei kurzzeitigen Ausnahmen, wie z.B. dem Fahren um eine Kurve, ist dies nicht zu verhindern und gestattet. Dennoch hat der Mieter sich zu bemühen in den Sichtbereich eines Sonne3000-Tourguides zurückzukehren.

  1. Besondere Bedingungen für Vermietungen

3.1 Der Mieter ist verpflichtet ein vollständiges Fahr und Sicherheitstraining zu absolvieren und dabei im Sichtbereich des Sonne3000-Personals zu bleiben. Erst nach Aufforderung durch Sonne3000-Personal darf die eigenständige Fahrzeit außerhalb des Sichtbereiches begonnen werden.

3.2 Die Benutzung eines Segway Personal Transporter darf erst nach Aufforderung durch Sonne3000-Personal erfolgen.

3.3 Sollte der Mieter feststellen, nicht in der Lage zu sein, rechtzeitig zum vereinbarten Zeit- und Treffpunkt zur Rückgabe des Mietobjekts erscheinen können, ist er verpflichtet, umgehend Sonne3000 zu kontaktieren und die zusätzlich entstandene Mietdauer in Höhe von 7,50€/10min und Person nachzuzahlen.

  1. Besondere Bedingungen für Events

Abweichend von ⅠⅠ. 1. können bei Eventveranstaltungen mit dem Segway Personal Transporter abweichende Regelungen gelten:

4.1 Eventveranstaltungen die ausschließlich auf Privatgelände, ohne öffentlichen Verkehr, stattfinden, ist es nicht notwendig das 14. Lebensjahr abgeschlossen zu haben, um einen Segway Personal Transporter nutzen zu dürfen. Aus Sicherheitsgründen wird weiterhin empfohlen das der Benutzer des Segway Personal Transporters ein Körpergewicht im Bereich von 40 kg – 115 kg besitzt.

4.2 Bei Eventveranstaltungen mit Sonne3000-Personal erhält jeder Nutzer eines Segway Personal Transporters ein Fahr- und Sicherheitstraining, welches durch den Nutzer schriftlich bestätigt wird. Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine Erziehungsberechtigte Person stellvertretend unterschreiben und damit seine Einwilligung geben, dass die Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Segway Personal Transporter benutzen darf. Dieser Erziehungsberechtigte haftet stellvertretend für die minderjährige Person.

4.3 Bei der Miete eines Segway Personal Transporters für Eventveranstaltungen bei den kein Sonne3000-Personal gebucht wurde, erhält der Mieter eine spezielle Einweisung durch Sonne3000-Personal, um anderen Personen die sichere Benutzung des Segway Personal Transporter vermitteln zu können und darf Dritten im Rahmen des jeweiligen Vertrages die Nutzung des Fahrzeugs ermöglichen. Die in diesem Fall geänderten Haftungsbedingungen werden in einem separaten Vertrag festgehalten.

  1. Haftung

5.1 Die Nutzung des Segways erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Mieter kann den Vermieter nicht für eigene Fehler (Fahrfehler) oder das verhalten Dritter in Anspruch nehmen.

5.2 Der Vermieter haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch bezüglich seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei sonstigen schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die verbleibende Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.3 Schäden am gemieteten Fahrzeug, die im Zuge der Benutzung eines Segway Personal Transporter entstehen, werden vom Auftraggeber mit 250 € Selbstbeteiligung an Sonne3000 bezahlt. Liegt der Schaden unterhalb von 250,-€ wird auch nur der entstandene Fahrzeugschaden beglichen. Liegt der Schaden höher als 2.500 € zahlt der Auftraggeber eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme. Es wird hiermit ausdrücklich hingewiesen, das Sonne3000 nicht für den eigenen Personenschaden aufkommt. Jeder Benutzer von Segway Geräte bekommt im Vorfeld ein Fahrtraining und ist für den eigenen Personenschaden selbst verantwortlich. Dies wird vor Antritt der Nutzung durch den Mieter schriftlich bestätigt. Alle anderen Personen oder Sachschäden sind über Sonne3000 versichert. Die Nutzung von gemieteten Geräten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mieters, gleiches gilt für Demosysteme.

5.4 Es besteht für den Mieter die Möglichkeit, sich vor Antritt der Fahrt, durch eine Zuzahlung von 6,00 € von diesem Selbstbehalt zu befreien. Bei Verlust oder Diebstahl des Segway Personal Transporter während der Mietdauer, muss der Info Key anschließend an Sonne3000 übergeben werden. Sollte dies nicht geschehen, verpflichtet sich der Mieter hiermit, für den Verlust des Segway Personal Transporters in voller Höhe aufzukommen.

Die Schadensabwicklung bei Eventveranstaltungen wird, wie im Vertrag festgelegt, abgewickelt.

5.5 Sonne3000 übernimmt keine Haftung für Schäden bei: ungeeignetem Gebrauch des Mietobjektes (insbesondere bei Verstoß gegen die Sicherheits- und Nutzungshinweise), übermäßigen Beanspruchungen des Mietobjektes oder unsachgemäße und ohne durch den Vermieter genehmigte Änderungen oder Instandsetzungen des Mietobjektes. Der Ausschluss der Haftung des Vermieters wirkt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

5.6 Der Mieter hat mit dem gemieteten Fahrzeug sorgsam, verantwortungsbewusst und pfleglich umzugehen und darf keine Veränderungen daran vornehmen. Der Mieter wird diese in mangelfreien Zustand zurückgeben. Sachschäden werden, wie in ⅠⅠ 5.3 bis ⅠⅠ 5.5 beschrieben, abgewickelt.

5.7 Erziehungsberechtigte haften stellvertretend für minderjährige Personen, die im Rahmen eines Angebotes durch Sonne3000, einen Segway Personal Transporter benutzen.

5.8 Wertgegenstände können während der Fahrt in der Fronttasche verstaut werden. Sonne3000 übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust dieser, auch nicht, sollten diese nach der Rückgabe zurückgelassen werden.

5.9 Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf Nachzahlung der verlängerten Mietzeit zu verzichten. Sollte das Fahrzeug während der Vermietung nicht mehr zum Einsatz gebracht werden, bezahlt der Vermieter den Rücktransport zum Start- und Zielpunkt. Dem vorausgesetzt, es liegt ein Fehler oder Defekt des Gerätes vor, das vom Mieter nicht zu verantworten oder verursacht ist. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht zulässig.

  1. Zahlungsbedingungen, Stornierung und Änderung der Buchung von Segwaytouren und -vermietungen

6.1 Segwaytouren und -vermietungen können vorab oder vor Ort in Bar oder mit EC- bzw. Kreditkarte bezahlt werden. Bei Eventveranstaltungen mit Segway Personal Transportern oder Segwaytouren und -vermietungen ab 6 Personen wird eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme vereinbart. Diese wird vom Kunden fristgerecht auf das Konto von Sonne3000-Jörn Fahlisch überwiesen. Die Restzahlung kann auf selbem Wege erfolgen oder vor Ort getätigt werden. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Rechnung zu erhalten.

6.2 Gebuchte Touren können bis zu einer Frist von 4 Stunden vor Tourbeginn kostenlos storniert werden (außer Eventveranstaltungen, Segway Olympiaden und Segwaytouren ab 6 Personen). Für Stornierungen innerhalb 4 Stunden vor Tourbeginn werden dem Auftraggeber 100 % der Auftragssumme berechnet. Sonne3000 behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber in diesem Falle einen Rabattgutschein auszustellen. Der Rabattgutschein kann vom Auftraggeber zu einem späteren, noch zu vereinbarenden Termin, eingelöst werden.

6.3 Stornohaftung bei Buchungen ab 6 Personen erfolgt wie bei Ⅰ 3.

6.4 Sollten Sie nicht rechtzeitig zum vereinbarten Treffpunkt erscheinen, behalten wir uns vor, den Strecken- und Zeitverlauf entsprechend zu verkürzen.

6.5 Weiterhin behält sich Sonne3000 das Recht vor, den vereinbarten Termin bis 15 Minuten vor Beginn abzusagen oder zu verschieben, wenn folgende Punkte die Segwaytour oder -vermietung be- oder verhindern:

  • behördliche Auflagen
  • Unfälle oder Reparaturen
  • plötzlicher Mitarbeiterausfall
  • Wetterumschwung auf einen Zustand der die Durchführung von Fahrten mit einem Segway Personal Transporter unmöglich macht. Hierzu gehören unter anderem Glätte, Eis, Schnee, starke anhaltende Regengüsse, Sturm, Hagel oder extrem starker Nebel.

Sonne3000 vereinbart dann mit dem Kunden einen Ausweichtermin. Der Kunde zahlt das Event nach Regelung der aufgeführten Stornierungsvereinbarungen und erhält eine Gutschrift für den Ausweichtermin.

6.6 Sollte Sonne3000 den Termin innerhalb der 15 Minuten absagen, ist der Kunde berechtigt bereits getätigte Zahlung zurückzufordern. Auf Wunsch kann ein Ausweichtermin vereinbart werden, welcher neu in Rechnung gestellt wird. Kunden, mit Gutscheinen von Drittanbietern, haben lediglich den Anspruch auf einen Ersatztermin.

6.7 Der Kunde hat Sonne3000 eine Telefonnummer für kurzfristige Rückmeldungen zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass er jederzeit von Sonne3000 unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar ist. Sollte der Kunde dies versäumen, entfallen Ansprüche aus ⅠⅠ 6.5 und ⅠⅠ 6.6.

6.8 Sollte die Fahrt oder ein Event mit dem Segway Personal Transporter aus, wie in ⅠⅠ 6.5, aufgeführten Gründen, während der Veranstaltung abgebrochen werden müssen, ist Sonne3000 nicht verpflichtet die Tour oder das Event zu einem anderen neuen Termin durchzuführen.

  1. Zusätzliche Empfehlungen und Informationen

7.1 Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir Ihnen dringend auf der Tour einen Helm zu tragen. Bitte bringen Sie Ihren eigenen Fahrradhelm mit. Sollten Sie keinen eigenen Helm mitgebracht haben, stellen wir Ihnen gerne (sofern verfügbar) einen Helm kostenlos zur Verfügung.

7.2 Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen folgende Ausrüstung:

  • Bequeme, feste Schuhe, keine hohen Absätze
  • Winddichte/regenfeste Jacke
  • Der Jahreszeit angepasste Kleidung (im Winter evtl. auch Schal, griffige Handschuhe)
  • Sonnenbrille und Sonnenschutz
  • Kamera/fotofähiges Handy
  • bei längeren Fahrten etwas zu trinken
  • etwas Kleingeld für einen Zwischenstopp (Toiletten, Ausflugsziele, Gastronomie, etc.)

ⅠⅠⅠ. Veranstaltungen

  1. Leistungsinhalt

1.1 Sonne3000 liefert die im Vertrag bezeichneten Module zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.

1.2 Die Mietgegenstände bzw. Module betreffenden Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nur annähernd zutreffend und daher nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von Sonne3000 ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Sonne3000 behält sich vor, Ausführung und technische Daten der zu liefernden Geräte im Rahmen der Serienfertigung abzuändern und insbesondere zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist.

  1. An- und Abfahrt zum Veranstaltungsort

2.1 Für Veranstaltungen innerhalb von Bad Saarow fallen keine Gebühren für die An- und Abfahrt an.

2.2 Für Veranstaltungen außerhalb von Bad Saarow fallen An- und Abfahrtskosten in Höhe von bis zu 0,70€ netto pro gefahrenem Kilometer an.

2.3 Sonne3000 behält sich vor für Veranstaltungen mit besonders hohem An- und Abfahrtsaufwand, höhere Gebühren für die An- und Abfahrt zu veranschlagen.

  1. Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen

3.1 Sonne3000 ist mit ausreichender Vorlauf- und Nachbereitungszeit zur Veranstaltung einen barrierefreien Zugang zum Veranstaltungsort zu gewähren. Die benötigte Zeit wird vorher mit dem Kunden kommuniziert und ist abhängig vom gebuchten Modul.

3.2 Einige Module von Sonne3000 benötigen besondere Gegebenheiten um durchgeführt werden zu können. Diese werden dem Kunden kommuniziert. Sollten, entgegen vorheriger Absprachen und Zusicherung des Kunden, die notwendige Gegebenheit nicht erfüllt sein, ist Sonne3000 berechtigt, die Veranstaltung bzw. den Auftrag nur teilweise oder sogar gar nicht durchzuführen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Sonne3000.

  1. Teilnahmebedingungen

4.1 Die Benutzung von Geräten und Modulen darf erst nach Aufforderung durch Sonne3000-Personal erfolgen.

4.2 Für Geräte und Module mit erhöhtem Gefahrenrisiko, wird vor der Benutzung eine Sicherheitseinweisung durch Sonne3000-Personal vorgenommen. Außerdem ist die Benutzung nur unter Aufsicht von Sonne3000-Personal zugelassen.

4.3 Sollte ein Teilnehmer sich nicht an Anweisungen von Sonne3000-Personal halten oder Geräte bzw. Module in einer Art verwenden, die ihm oder andere gefährden, behält sich Sonne3000 vor diesen Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

Ⅳ. “Clubschiff3000 & Amavida” (inkl. Skipper)

  1. Sicherheit

1.1 Das Betreten und Verlassen des “Clubschiff3000” ist erst nach Aufforderung durch Sonne3000-Personal gestattet.

1.2 Den Anweisungen des Sonne3000-Personals ist Folge zu leisten.

1.3 Sonne3000 hat entsprechend der gesetzlichen Gegebenheiten ausreichend Rettungswesten an Bord des Clubschiff3000. Die Notwendigkeit von Rettungswesten in Sondergrößen muss Sonne3000 mit genügend Vorlaufzeit gemeldet werden, damit diese zur Verfügung gestellt werden können. Sollte einer der Gäste während der Fahrt, ohne Notsituation, eine dieser in Anspruch nehmen wollen, so hat er dies dem Sonne3000-Personal mitzuteilen.

  1. Getränke und Catering

2.1 Das Mitbringen eigener Getränke und Speisen ist nur gegen Abgabe eines vorab vereinbarten Korkgeldes gestattet.

2.2 Es besteht die Möglichkeit ein Catering sowie eine Getränkepauschale für die Fahrt mit dem “Clubschiff3000” zu buchen. Die finale Anzahl der Teilnehmer muss min. 2 Wochen vor Antritt der Fahrt gemeldet werden. Diese Teilnehmerzahl ist bindend für die Anzahl der bestellten Portionen beim Catering und der Getränke.

2.3 Sollte eine Tour kurzfristig (weniger als 2 Wochen vor der Fahrt) gebucht werden, ist die bei der Buchung genannte Zahl der Teilnehmer bindend für die bestellten Portionen beim Catering und der Getränke.

2.4 Sonne3000 behält sich vor, bei kurzfristig gebuchten Fahrten mit dem “Clubschiff3000”, nicht alle Buchungsoptionen anbieten zu können.

2.5 Bei langfristigen (mehr als 4 Monate vor der Fahrt) Buchungen behält sich Sonne3000 vor, das Kosten und Zusammensetzung von Catering- und Getränkeangeboten ggf. vom ursprünglichen Vertrag abweichen können. Die ggf. geänderten Kosten werden in der zweiten Teilrechnung verrechnet und dem Kunden vorher mitgeteilt.

Ⅴ. Amavida-Yacht (Charter-ohne Skipper)

  1. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer Sonne3000 trägt dafür Sorge, dass dem Charterer die Yacht vertragsgemäß zur Verfügung steht.

  1. Rücktritt vor Charterbeginn

2.1 Wird dem Vercharterer die ihm gemäß Ⅴ 1. obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt eine Ersatzyacht gleicher Art und Güte mit ausreichender Kojenzahl entsprechend der Crewliste zur Verfügung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu. Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht nicht zur Verfügung steht, um den Betrag der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt. Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Chartergebühr. Weitergehende Ersatzansprüche stehen ihm nicht zu.

2.2 Der Vercharterer ist ferner berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht ihm eine angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen zu.

2.3 Kann der Charterer gleichgültig aus welchen Gründen die Charter nicht antreten, kann der Vercharterer vorrangig Umbuchungen auf eine andere Yacht und einen anderen Chartertermin verlangen. Der Charterer hat keinen Anspruch auf Umbuchung. Ein Ersuchen des Charterers um Umbuchung oder sein Einverständnis mit einer vom Vercharterer verlangten Umbuchung gilt als Rücktritt, verbunden mit einem neuen Antrag des Charterers auf Abschluss eines Chartervertrages.

2.4 Ist im Fall von Ⅴ 2.3 eine Umbuchung nicht möglich, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer kann dann die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was der Vercharterer durch den Rücktritt anderweitig erworben hat, beanspruchen. Orientiert am branchentypischen Durchschnittsgewinn kann der Vercharterer unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, beanspruchen:

  • bis zu 6 Monate vor Charterbeginn eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00
  • bei Rücktritt bis zu 3 Monate vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 50% des Charterpreises
  • bei Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 75% des Charterpreises
  • bei noch späterem Rücktritt den gesamten Charterpreis

2.5 Sollten die aktuellen Corona-Maßnahmen eine Vermietung und Verchartern zum Mietzeitraum nicht ermöglichen, räumt der Vercharterer dem Charterer eine kostenfreie Stornierung bis 7 Tage vor Antritt der Mietzeit ein. Dem Charterer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vercharterer ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger entstanden ist.

2.6 Will oder kann der Charterer die vereinbarte Charter nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, einen geeigneten Schiffsführer zu stellen, ohne dadurch aus seinen eigenen Rechten und Pflichten entlassen zu sein. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Charterer zu tragen. Die Qualifikation ist dem Vercharterer vor Fahrtantritt nachzuweisen.

  1. Schiffsübergabe

3.1 Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden bei Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste vom Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Die von beiden zu unterzeichnende Check- und Inventarliste wird Bestandteil des Vertrages. Mit Unterzeichnung bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übernahme der Yacht nach Maßgabe der Check- und Inventarliste.

3.2 Vorhandene versteckte Mängel an der Yacht und an ihrer Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Eigner/Vercharterer nachweislich bekannt.

  1. Versicherungen

 

Für die Yacht bestehen eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag. Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten. Die vom Charterer geleistete Kaution ( 1.000,– € Selbstbeteiligung pro Schadensfall ) dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus Verlust oder Beschädigung der Yacht, sowie Ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht, sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. Die Kaution ist vom Charterer bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn an den Vercharterer zu zahlen., bzw. sofort nach Vertragsunterzeichnung, sollte die Buchung innerhalb der 4 Wochen vor Mietbeginn erfolgen, spätestens jedoch vor Mietbeginn. Für Schäden die durch die Versicherungspolice gedeckt wären, aber nicht umgehend der Versicherung gemeldet wurden, entfällt gemäß den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer hat daher etwaige während der Charterzeit auftretende Schäden sofort zu melden. Er haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung. Persönliches Eigentum des Charterers unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Charterers, seiner Crew oder seiner Gäste zurückzuführen sind, noch für Schäden an der persönlichen Unversehrtheit und/oder am persönlichen Eigentum des Charterers, seiner Crew oder Gäste. Der Charter ist für alle Schäden und Folgeschäden in vollem Umfang haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Pflichten des Charterers nach Übergabe

5.1 Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben die Yacht mit sämtlichen Zubehör vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen.

5.2 Der Charterer hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. in einem gesonderten Schadenblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl, oder Vandalismus sind polizeilich zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sicherzustellen. Der Charterer hat den Vercharterer von auftretenden Schäden zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3 Der Charterer ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Schiffes erfordert, verpflichtet, während der Dauer der Charter notwendig werdende Reparaturen durchführen zu lassen und abhanden gekommene Gegenstände zu ersetzen. Ist ein Kostenaufwand von mehr als € 100,00 erforderlich, ist die vorherige Zustimmung des Vercharterers einzuholen.

5.4 Der Charterer ist verpflichtet, sich exakt an die Hinweise aus Bordbüchern und Bedienungsanleitungen zu halten.

  1. Haftung für Beschädigung / Abhandenkommen von Gegenständen

6.1 Der Charterer haftet für sämtliche aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten resultierenden Schäden.

6.2 Der Charterer haftet ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden für Beschädigung, Abhandenkommen von Gegenständen bis zur Höhe der Kaution.

6.3 Bei Beschädigungen der Yacht obliegt dem Charterer der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat, es sei denn, die Umstände, die zu einer Beschädigung geführt haben, liegen im Verantwortungsbereich des Vercharterers. Der Entlastungsbeweis ist nur möglich aufgrund von Tatsachen die im Logbuch / Schadenblatt vermerkt sind.

6.4 Die Haftung des Vercharterers ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten sowie wegen deliktischer Ansprüche. Diese Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich nicht für die Haftung des Vercharterers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Vercharterer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vercharterers.

  1. Rückgabe der Yacht

7.1 Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er für jeden angefangenen Tag das Doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.

7.2 Die Räumung persönlicher Sachen und Gepäckstücke muss vor der Rückgabe erfolgen. Die Rückgabe gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt. Falls die Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Hafen erfolgen muss, ist der Charterer verpflichtet, das Schiff nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Der Charterer ist dem Vercharterer für dadurch entstehende Kosten ersatzpflichtig.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

  1. Gerichtsstand

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Zusatzvereinbarungen: Der Charterer verpflichtet sich, den Scharmützelsee während der Charterzeit mit der Amavida-Yacht nicht zu verlassen (d.h. auch keine Schleusenfahrten vorzunehmen). Bei Nichteinhaltung ist der Vercharterer berechtigt, 500€ von der geleisteten Kaution einzubehalten.

ⅤI. Wohnwagenvermietung

  1. Nutzungsbedingungen

Das Führen des Wohnwagens darf nur durch den Mieter erfolgen, bzw. schriftlich vereinbarten Personen. Bei mehr als einem Mieter haften alle Mieter gemeinsam. Mindestalter für Mieter und Fahrer: 23 Jahre. Der Fahrer muss mindestens 1 Jahr im Besitz eines Führerscheins mit erforderlichen Führerscheinklasse sein. Gültiger Führerschein und Personalausweis sind dem Vermieter bei Übernahme des Wohnwagens vorzulegen.

  1. Zahlungsbedingungen

2.1 Der Mieter zahlt den vereinbarten Tagespreis x die Anzahl der Tage. Angefangene Tage zählen als 1 voller Tag.

2.2 Sofern beide Parteien nichts anderes vereinbart haben, zahlt der Mieter bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe den vollen, vertraglich vereinbarten Preis.

2.3 Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.

2.4 Im Gesamtpreis ist eine Haftpflichtversicherung enthalten. Diese haftet, sobald der Wohnanhänger vom Zugfahrzeug abgekuppelt wurde und ein Schaden durch diesen entsteht.

2.5 Nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 30% innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt gegebenen Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß ⅤI 5.2, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen

2.6 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

  1. Kaution

3.1 Die Kaution für die Mietsache beträgt 1000,00 € und ist bei Übergabe bar oder vorab per Überweisung zu bezahlen. Es werden keine Schecks, Kreditkarten usw. akzeptiert.

3.2 Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution bei Übergabe innerhalb von 14 Tagen zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B. Beschädigung an der Mietsache, nicht erfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen oder vollständig einzubehalten.

3.3 Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadensersatzansprüche geltend machen.

  1. Übergabe, Rücknahme, Reinigung

4.1 Die Rückgabe erfolgt am Sitz des Vermieters, es sei denn, die Parteien haben schriftlich einen anderen Ort vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen. In jedem Fall, ist aber eine Nutzungsentschädigung/Miete für die verlängerte Mietzeit zu zahlen

4.2 Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

4.3 Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Zustand des Wohnwagens festgehalten wird. Der Wohnwagen ist vom Mieter (innen) im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Wird der Wohnwagen ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Reinigung durch den Vermieter pauschal 100,00 € zu zahlen. Der Betrag ist von der Kaution einzubehalten. Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

4.4 Rückgaben des Wohnwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, der Wohnwagen kann anderweitig vermietet werden.

4.5 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der ÜbergabeStation teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

4.6 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug-bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug-bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.

  1. Reservierung und Rücktritt

5.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu leistenden Anzahlung von 30%auf dem Konto des Vermieters verbindlich.

5.2 Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 30 %; bis zu 15 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %; weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %. Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreise.

5.3 Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Auslandsfahrten

6.1 Der Mieter ist berechtigt, Auslandsfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen, inkl. der Schweiz. Die Länder werden bei Reiseantritt vom Mieter dem Vermieter genannt.

6.2 Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet.

7 Pflichten des Mieters

7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen sorgfalt gemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und den Wohnwagen nur demgemäß einzusetzen.

7.2 Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern, sowie den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.

7.3 Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Wohnwagens gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

7.4 Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Wohnwagen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts-und/oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter kann eine Zusatzversicherung abschließen, die ihm die Selbstbeteiligung absichert. Der Mieter kann sich dazu beim Vermieter erkundigen. Veränderungen oder Verschlechterungen des Wohnwagens, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für den Verschleiß.

7.5 Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Mängel des Wohnwagens unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Mieter aus diesem Grunde keine sofortige Abhilfe schaffen kann, haftet er dem Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Wohnwagen oder an anderen Sachen entstehen.

7.6 Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er ihn vom Vermieter erhalten hat.

8 Pflichten des Vermieters

8.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnwagen für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen.

8.2 Der Vermieter hat den Wohnwagen zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, den Wohnwagen an einen anderen Ort als seinen Wohn-oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

8.3 Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden.

  1. Pflichten und Haftung des Mieters

9.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhuts-und Sorgfaltspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen. Schäden am oder im Wohnwagen bzw. Dritten hat der Mieter ebenfalls zu tragen.

9.2 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnwagen entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann.

9.3 Der Mieter haftet bei allen Verkehrsunfällen für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf 1.000€ Selbstbeteiligung pro Schadensfall, sofern nicht ⅤI. 4. einschlägig ist.

9.4 Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten. Zurücksetzen des Wohnwagens ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, bei Überladung, bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB ́s, bei Nicht termingerechter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt, Unsachgemäßer Behandlung, Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck, Unfallflucht oder wenn das Verhalten des Mieters auf andere Weise nach einem Verkehrsunfall, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu führt, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Kaskoversicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann.

9.5 Wird bei der Rückgabe des Wohnwagens ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Wohnwagens vorhanden war.

9.6 Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind auch alle Folgeschäden, insbesondere Mietausfall, wenn der Wohnwagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

9.7 Im Falle der Selbstvornahme der Schadensbeseitigung durch den Vermieter oder einen seiner Mitarbeiter gilt hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 55,00€ als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

9.8 Schäden können noch bis zu 5 Tage nach der Rückgabe vom Vermieter geltend gemacht werden.

  1. Haftung des Vermieters

10.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, nur soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Folgende Versicherungen sind abgeschlossen:· Haftpflichtversicherung mit Teil- und Vollkaskoschutz (jeweils 1000€ SB).

10.2 Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach-und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.

10.3 Der Vermieter kann die Hauptleistung nach diesem Vertrag verweigern, soweit diese Leistungspflicht für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im vorbezeichneten Fall sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter –gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

  1. Verhalten bei Unfällen

11.1 Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.

11.2 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

11.3 Brand-, Entwendungs-und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

  1. Sonstiges

12.1 Das Rauchen in dem Wohnwagen ist grundsätzlich verboten –sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnet der Vermieter hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nicht anders vereinbart (gegen Aufpreis möglich), ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro berechnet.

12.2 Offene Flammen (Gasherd ausgenommen) sind im Wohnwagen nicht gestattet.

12.3 Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

12.4 Der Wohnwagen darf nur auf geeignetem Gelände gefahren und abgestellt werden.

  1. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Frankfurt/Oder.

  1. Ergänzende Bestimmungen

14.1 Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

14.2 Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.